Benutzungsordnung
der Kletteranlage der Sektion Markt Schwaben des Deutschen Alpenvereins


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1. Benutzungsberechtigung:
1.1Nutzungsberechtigt sind Mitglieder der Sektion und von dieser autorisierte Personen, die sich mit Mitglieds- und Personalausweis ausweisen können, sowie das Nutzungsentgelt entsprechend der aktuellen Gebührenordnung entrichtet haben.
1.2Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (Geburtstag) dürfen nur unter Aufsicht eines Erziehungsberechtigten, Jugendleiters oder einer sonstigen volljährigen Person, die die Aufsichtspflicht befugtermaßen ausübt, klettern. Ausnahmen regelt die Ziffer 1.3. Jugendliche ab der Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen die Kletteranlage auch ohne Begleitung der Eltern oder eines sonstigen Aufsichtspflichtigen nach Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten benutzen. Die Einverständnisformulare, die ausschließlich zu verwenden sind, können auf der Homepage herunter geladen werden.
1.3Bei geleiteten Gruppenveranstaltungen hat/haben der/die jeweilige/n Leiter/Leiterin der Gruppeveranstaltung dafür einzustehen, dass die Benutzerordnung von den Mitgliedern der Gruppe in allen Punkten vollständig erfüllt wird. Leiter/Leiterinnen einer geleiteten Gruppenveranstaltung müssen volljährig sein, oder Sie sind Jugendleiter in der Sektion Markt Schwaben.
1.4Die unbefugte Nutzung der Kletteranlagen sowie die Nutzung entgegen den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung, wird mit einer erhöhten Nutzungsgebühr in Höhe von € 100,-- geahndet. Die Geltendmachung von darüber hinaus gehenden Ansprüchen – insbesondere auf Schadensersatz sowie sofortigen Verweis aus der Kletteranlage und Hausverbot – bleiben daneben vorbehalten.
1.5Die gewerbliche Nutzung bedarf einer schriftlichen Genehmigung durch den Vorstand.

2. Benutzungszeiten:
2.1Die Kletteranlage darf nur zu den festgelegten Öffnungszeiten benutzt werden. Die Öffnungszeiten können dem aktuellen Programm bzw. der Homepage entnommen werden.
2.2Bei Gewitter- oder Blitzgefahr dürfen die Outdoor-Anlagen nicht benutzt werden. Hierfür hat jeder Nutzer eigenverantwortlich Vorsorge zu treffen.

3. Kletterregeln und Haftung:
3.1Klettern und Bouldern ist als Risikosportart gefährlich und erfordert deshalb ein hohes Maß an Umsicht und Eigenverantwortlichkeit. Der Aufenthalt, die Benutzung der Kletteranlage und insbesondere das Klettern/Bouldern erfolgen ausschließlich auf eigene Gefahr, eigenes Risiko und eigene Verantwortung. Sofern dessen ungeachtet eine Haftung bestehen sollte, wird für andere Schäden als solchen aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von der Sektion Markt Schwaben des DAV e.V , ihren Organen, gesetzlichen Vertretern, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Hilfspersonen nicht gehaftet, es sei denn, dass der Schaden durch deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht worden ist.
3.2Die Kletterer müssen die allgemeinen Sicherungstechniken und die von Ihnen benutzten Sicherungsgeräte beherrschen. Im Vorstieg müssen sämtliche Zwischensicherungen eingehängt werden. Es darf nicht in bereits belegte Routen eingestiegen werden.
3.3Bei Umlenkungen mit Doppelkarabiner muss das Seil in beide Karabiner eingehängt, bei Verwendung eines Schraubkarabiners dieser zugeschraubt werden. In Karabiner, insbesondere an den Umlenkungen, darf nur ein Seil eingehängt werden. Dies gilt auch, wenn an den Umlenkungen Doppelkarabiner vorhanden sind.
3.4Toprope-Seile müssen an den Umlenkungen und dürfen nicht an den Zwischensicherungen eingerichtet werden. Die Umlenkungen dürfen im Toprope nicht überklettert werden.
3.5Beim Klettern ohne Seil (Bouldern) darf die Fusshöhe nur 1m über Boden sein. Ausnahmen regelt die Ziffer 3.6.
3.6Im Boulderbereich ist die maximale Kletterhöhe über der Rindenmulche 3,0 m. Bei höheren Fallhöhen (schwarze Linie= 3m Linie) müssen Weichbodenmatten benutzt werden.
3.7Eltern und Aufsichtsberechtigte haften für ihre Kinder beziehungsweise die ihnen anvertrauten Personen. Gerade für Kinder bestehen beim Aufenthalt in der Kletter- u. Boulderanlage und insbesondere beim Klettern/Bouldern besondere Risiken, hinsichtlich derer die Eltern oder sonstigen Aufsichtsberechtigten eigenverantwortlich Vorsorge zu treffen haben. Kinder sind während ihres gesamten Aufenthaltes in der Anlage zu beaufsichtigen. Das Spielen im Kletter- u. Boulderbereich und in Bereichen, in denen Gegenstände oder Kletterer/Boulderer herunterfallen können, ist untersagt. Vor allem Kleinkinder dürfen sich dort nicht aufhalten.
3.8Jeder Benutzer hat größtmögliche Rücksicht auf die anderen Benutzer zu nehmen und alles zu unterlassen, was zu einer Gefährdung für sich oder Dritte führen könnte. Jeder Benutzer hat damit zu rechnen, dass er durch andere Benutzer oder herab fallende Gegenstände gefährdet werden könnte und hat eigenverantwortlich entsprechende Vorsorge zu treffen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass nur eine Person an einem Wandbereich Klettert/bouldert und vor allem, dass nicht übereinander Geklettert/gebouldert werden darf.
3.9Es ist untersagt, am Wandfuß Gegenstände, z.B. Flaschen, Rucksäcke, Fahrräder etc. abzustellen.
3.10Es dürfen, ohne Erlaubnis des Vorstandes (oder vom Vorstand bevollmächtigte Personen), weder Griffe, Tritte noch Haken neu angebracht, verändert oder entfernt werden.
3.11Als gesperrt gekennzeichnete Bereiche dürfen nicht betreten, insbesondere auch nicht beklettert/bebouldert werden. Es darf auf keinem Wandbereich über die Wandobergrenze geklettert werden. Die Boulderwände dürfen von oben nicht betreten werden.
3.12Künstliche Klettergriffe unterliegen keiner Normung. Künstliche Klettergriffe können sich jederzeit unvorhersehbar lockern oder brechen und dadurch den Kletternden/Bouldernden und andere Personen gefährden oder verletzen. Die Sektion Markt Schwaben übernimmt keine Gewähr für die Festigkeit der angebrachten Griffe.
3.13Lose oder beschädigte Griffe, sind dem Vorstand unverzüglich zu melden.
3.14Besondere Gefahren bestehen beim Klettern/Bouldern im Winter in den Outdoor-Bereichen durch Schnee, Eis, Dachlawinen, Eisschlag etc. Auch die künstlichen Klettergriffe können im Winter leichter brechen als im Sommer. In den Outdoor-Bereichen wird in den Wintermonaten weder geräumt noch gestreut. Die Benutzer haben sich deshalb in einem besonderen Maße vorzusehen und eigenverantwortliche Vorsorge vor den Gefahren zu treffen.

4. Slackline Regeln:
Die Benutzung der Slacklines, erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr, eigenes Risiko und eigene Verantwortung. Sofern dessen ungeachtet eine Haftung bestehen sollte, wird für andere Schäden als solchen aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von der Sektion Markt Schwaben des DAV e.V, ihren Organen, gesetzlichen Vertretern, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Hilfspersonen nicht gehaftet, es sei denn, dass der Schaden durch deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht worden ist. Bei Jeder Benutzung muss der Benutzer selbständig dafür Sorge tragen, dass die nötigen Sicherheitsaspekte eingehalten werden.

5. Sonstige Regeln:
5.1Ein Zufahrtsweg für Rettungsfahrzeuge ist stets freizuhalten.
5.2Jeder Unfall bei dem ein Sportler zu Schaden gekommen ist, muss dem Vorstand unverzüglich mitgeteilt werden.
5.3Beim Verlassen des Geländes sind die Türen sowie das Tor zur Anlage abzusperren.

6. Beschädigungen und Sauberkeit:
6.1In die Boulderanlage, Indoorkletteranlage sowie im Wandfußbereich der Außenkletterflächen auf einen Wandabstand von 8 m, dürfen keine Getränke, Geschirr und Gläser mitgenommen werden.
6.2Tritte, Griffe und Griffvolumen, dürfen von Benutzern weder neu angebracht noch verändert oder beseitigt werden.
6.3Barfußklettern/Bouldern oder das Klettern/Bouldern in Strümpfen ist verboten. Es ist darauf zu achten das die Kletterwände nur mit sauberen Turn- bzw. Kletterschuhen zu benutzen sind.
6.4Die Anlage und das Gelände um die Anlage ist sauber zu halten und sorgsam zu behandeln. Abfälle (auch Zigarettenkippen) sind in die vorhandenen Abfallbehälter zu werfen.
6.5Das Mitnehmen von Tieren in die Anlage ist verboten.
6.6Offenes Feuer in der gesamten Anlage, sowie Rauchen in geschlossenen Räumen und in der Boulderanlage ist untersagt.
6.7Auf Garderobe und mitgebrachte Ausrüstungsgegenstände ist selbst zu achten. Bei Verlust oder Diebstahl wird keine Haftung übernommen. Dies gilt auch für die in den abschließbaren Kleiderschränken und Wertfächern untergebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen.

7. Leihmaterial:
7.1Der Entleiher ist verpflichtet das Leihmaterial mit größter Sorgfalt zu behandeln. Der Entleiher ist verpflichtet bei Verlust des Leihmaterials dieses zum Listenpreis zu ersetzen.
7.2Der Entleiher ist verpflichtet, das Leihmaterial vor Gebrauch auf offensichtliche Mängel (z. B. Scheuerstellen, etc.) zu überprüfen. Mängel sind sofort zu melden. Bei Beschädigung oder unsachgemäßem Gebrauch ist der Verleiher berechtigt Schadenersatz zu verlangen.

8. Hausrecht:
8.1Das Hausrecht über die Kletteranlagen üben der Vorstand der Sektion Markt Schwaben des DAV e.V und die von ihm Bevollmächtigten aus. Ihren Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.
8.2Wer den Anordnungen des Vorstandes oder der von ihm ermächtigten Personen nicht folgt oder gegen die Benutzungsverordnung verstößt, kann von der Anlage verwiesen oder vom Vorstand auf Dauer oder auf Zeit von der Benutzung ausgeschlossen werden.
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