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§ 1 Anwendungsbereich
- Diese Benutzungsordnung regelt die Nutzung der Kletter- und Boulderanlage der Sektion Markt Schwaben des Deutschen Alpenvereins e. V. (Standort: Sägmühlenweg 45, 85570 Markt Schwaben). Diese besteht derzeit aus:
- der Indoor-Kletterhalle (ehemaliger Faulturm),
- den Außen-Kletterbereichen/-wänden,
- der Boulderanlage (ehemaliger Tropfkörper) sowie
- ggf. aufgebauten Slacklines
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§ 2 Benutzungsberechtigung
- Nutzungsberechtigt sind Mitglieder der Sektion und von dieser autorisierte Personen, die sich mit Mitglieds- und Personal-ausweis ausweisen können, sowie das Nutzungsentgelt entsprechend der aktuellen Gebührenordnung (vgl. Programm-heft/Internet) entrichtet haben.
- Zur Nutzung der Kletter- und Boulderanlage sind weiterhin nur Personen berechtigt, die über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen der beim Bouldern (seilfreies Klettern bis max. 4,50 Meter Griffhöhe) und beim Klettern anzuwendenden Sicherungstechniken und -maßnahmen verfügen oder die selbst für eine Anleitung durch fachkundige Personen sorgen. Klettern erfordert wegen der damit verbundenen erheblichen (Sturz-)Risiken ein hohes Maß an Vorsicht und Eigenverantwortung des Nutzers.
- Die Sektion/der Betreiber führt keine Kontrollen durch, ob der Nutzer (oder die ihn anleitenden Personen) über ausreichende Kenntnisse der korrekten Durchführung der Sicherungstechniken und -maßnahmen verfügen und diese anwenden. Es ob-liegt dem Nutzer, dies jeweils im Einzelfall zu prüfen, eine Haftung des Betreibers ist diesbezüglich ausgeschlossen (vgl. dazu im Einzelnen die nachfolgenden Regelungen unter § 4). Der Aufenthalt in der Kletteranlage und deren Benutzung erfolgt insoweit auf eigenes Risiko des jeweiligen Nutzers. Siehe hierzu im Einzelnen die nachstehend aufgeführten Hallen-, Kletter- und Boulderregeln.
- Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen die Kletter-/Boulderanlage nur unter Aufsicht eines Erziehungsberechtigten oder einer sonstigen volljährigen Person benutzen, der die Aufsichtspflicht übertragen wurde; eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten ist vorzulegen (siehe auch nachfolgende Absätze 6 und 7).
- Minderjährige ab dem vollendeten 14. Lebensjahr dürfen die Kletter-/Boulderanlage ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten benutzen, sofern sie eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorlegen (siehe auch nachfolgenden Absatz 7).
- Minderjährige Teilnehmer einer Gruppenveranstaltung dürfen die Kletter-/Boulderanlage nur unter Aufsicht einer volljährigen Person benutzen, der die Aufsichtspflicht übertragen wurde; der Leiter einer Gruppenveranstaltung einer DAV-Organisation muss mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für jeden minderjährigen Teilnehmer ist eine schriftliche Einverständ-niserklärung der Erziehungsberechtigten vorzulegen.
- Formblätter für Einverständniserklärungen liegen in der Geschäftsstelle (Kletterzentrum) aus und können außerdem auf der Homepage der Sektion heruntergeladen werden. Sie müssen vor dem erstmaligen Besuch der Kletter-/Boulderanlage voll-ständig ausgefüllt und unterschrieben im Original in der Geschäftsstelle abgegeben werden.
- Bei geleiteten Gruppenveranstaltungen hat/haben der/die jeweilige/n Leiter/Leiterin der Gruppeveranstaltung dafür zu sor-gen, dass die Benutzungsordnung von den Mitgliedern der Gruppe in allen Punkten erfüllt wird. Leiter/Leiterinnen einer geleiteten Gruppenveranstaltung müssen entweder volljährig oder Jugendleiter in der Sektion Markt Schwaben des DAV sein.
- Die unbefugte Nutzung der Kletter-/Boulderanlage sowie die Nutzung entgegen den Bestimmungen dieser Benutzungsord-nung kann mit einer erhöhten Nutzungsgebühr bis zu € 500,– geahndet werden. Über die konkrete Höhe entscheidet im Einzelfall der Vorstand. Die Geltendmachung von darüber hinaus gehenden Ansprüchen – insbesondere auf Schadenser-satz sowie sofortigem Verweis aus der Kletteranlage und Hausverbot – bleiben daneben vorbehalten.
- Die Anweisungen des Vorstandes/Hallenpersonals sind zu befolgen (Hausrecht). Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Vorstand/das Hallenpersonal befugt, die Kletter-/Boulderanlage oder Teile davon ohne Erstattung des Eintrittspreises zu schließen und zu räumen.
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§ 3 Benutzungszeiten
- Die Kletteranlage darf nur zu den festgelegten Öffnungszeiten benutzt werden. Diese sind derzeit wie folgt:
jeden Tag von 07:00 Uhr bis 23:00 Uhr (Zugang mittels Transponder) - Auf die Hallenbelegung (sh. Internet) und Kursbetriebe ist Rücksicht zu nehmen
- Änderungen der Öffnungszeiten können dem jeweils aktuellen Programm bzw. der Homepage der Sektion entnommen wer-den.
- Bei Gewitter- oder Blitzgefahr dürfen die Outdoor-Anlagen nicht benutzt werden.
- Die Kletteranlage darf nur zu den festgelegten Öffnungszeiten benutzt werden. Diese sind derzeit wie folgt:
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§ 4 Allgemeine Kletter-/Boulderregeln, Haftung/Haftungsausschluss
- Klettern und Bouldern ist als Risikosportart grundsätzlich gefährlich und erfordert deshalb ein hohes Maß an Umsicht und Eigenverantwortlichkeit. Der Aufenthalt, die Benutzung der Kletter-/Boulderanlage und insbesondere das Klettern/Bouldern selbst erfolgen ausschließlich auf eigene Gefahr, eigenes Risiko und eigene Verantwortung.
- Jeder Benutzer hat größtmögliche Rücksicht auf die anderen Benutzer zu nehmen und alles zu unterlassen, was zu einer Gefährdung für sich oder Dritte führen könnte. Jeder Benutzer hat damit zu rechnen, dass er durch andere Benutzer oder herabfallende Gegenstände gefährdet werden könnte und hat eigenverantwortlich entsprechende Vorsorge zu treffen. Ins-besondere ist darauf zu achten, dass nur eine Person an einem Wandbereich klettert/bouldert und vor allem, dass nicht übereinander geklettert/gebouldert wird.
- Eltern und Aufsichtsberechtigte haften für ihre Kinder bzw. die ihnen anvertrauten Personen. Gerade für Kinder bestehen beim Aufenthalt in der Kletter-/Boulderanlage und insbesondere beim Klettern/Bouldern als solchem besondere Risiken, hinsichtlich derer die Eltern oder sonstigen Aufsichtsberechtigten eigenverantwortlich Vorsorge zu treffen haben. Kinder sind während ihres gesamten Aufenthaltes in der Anlage zu beaufsichtigen. Das Spielen im Kletter- u. Boulderbereich und in Bereichen, in denen Gegenstände oder Kletterer/Boulderer herunterfallen können, ist untersagt. Vor allem Kleinkinder dürfen sich dort nicht aufhalten.
- Es ist untersagt, am Wandfuß Gegenstände, z.B. Glasflaschen, Rucksäcke, Fahrräder etc. abzustellen. In die Boulderanlage, Indoorkletteranlage sowie im Wandfußbereich der Außenkletterflächen auf einen Wandabstand von 8 m, dürfen keine Glasbehältnisse, Gläser oder andere zerbrechliche Gegenstände mitgenommen werden.
- Es dürfen, ohne vorherige Erlaubnis des Vorstandes (oder vom Vorstand bevollmächtigter Personen), weder Griffe, Tritte, Griffvolumen („Volumes“) noch Haken neu angebracht, verändert oder entfernt werden.
- Als gesperrt gekennzeichnete Bereiche dürfen nicht betreten, insbesondere auch nicht beklettert/bebouldert werden. Es darf auf keinem Wandbereich über die Wandobergrenze geklettert werden. Die Kletter-/Boulderwände dürfen von oben nicht betreten werden.
- Künstliche Klettergriffe unterliegen keiner Normung. Künstliche Klettergriffe können sich jederzeit unvorhersehbar lockern und/oder brechen und dadurch den Kletternden/Bouldernden und andere Personen gefährden oder verletzen. Die Sektion Markt Schwaben übernimmt keine Gewähr für die Festigkeit der angebrachten Griffe.
- Besondere Gefahren bestehen beim Klettern/Bouldern im Winter in den Outdoor-Bereichen durch Schnee, Eis, Dachlawinen, Eisschlag etc.. Auch die künstlichen Klettergriffe können im Winter leichter brechen als im Sommer. In den Outdoor-Bereichen wird in den Wintermonaten weder geräumt noch gestreut. Die Benutzer haben sich deshalb in einem besonderen Maße vorzusehen und eigenverantwortliche Vorsorge vor den möglichen Gefahren zu treffen.
- Lose oder beschädigte Griffe oder andere Defizite der Anlage, sind dem Vorstand unverzüglich zu melden.
- Barfußklettern/-bouldern oder das Klettern/Bouldern in Strümpfen ist verboten. Es ist darauf zu achten, dass die Kletterwände nur mit sauberen Kletterschuhen benutzt werden.
- Die Haftung der Sektion, ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Hilfspersonen wird ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund-heit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Sektion oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Sektion beruhen; er gilt auch nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Sektion oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Sektion beruhen, § 309 Nr. 7 BGB.
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§ 5 Spezielle Regeln für das sichere Klettern/Bouldern
- Die Kletterer müssen die allgemeinen Sicherungstechniken und die von ihnen benutzten Sicherungsgeräte beherrschen. Das eingesetzte Material muss den allgemeinen Standards entsprechend und in funktionsfähigem Zustand sein. Hierbei ist im Besonderen zu beachten:
- eine der Route angemessene, ausreichende Seillänge
- das Alter der Ausrüstung, die Lebensdauer des jeweiligen Materials (insb. Seile)
- Der DAV empfiehlt aktuell (Stand 2017) den Einsatz von sog. Halbautomaten.
- Es wird auf die aktuellen (Sicherheits-) Hinweise und Empfehlungen des DAV aufmerksam gemacht und dringend empfohlen, diese zu befolgen/beachten. Jeder Nutzer hat in Eigenverantwortung die nachstehend aufgeführten Hinweise/Regeln des DAV zu beachten, um mögliche Gefahren für sich und Dritte zu reduzieren:
- »Kletter-Regeln (Sicher Klettern)«,
- »Hallen-Regeln (Allgemeine Verhaltensregeln in der Kletter- und Boulderhalle)« und
- »Boulder-Regeln (Sicher Bouldern)«
Diese werden vor Ort zugänglich gemacht und können zudem auf der Website des DAV unter
„Bergsport“ ➔ „Sicherheit“ aufgerufen und heruntergeladen werden
(sh. auch: www.alpenverein.de/Bergsport/Sicherheit). - Im Vorstieg müssen sämtliche Zwischensicherungen eingehängt werden. Es darf nicht in bereits belegte Routen eingestiegen werden.
- Bei Umlenkungen mit Doppelkarabiner muss das Seil in beide Karabiner eingehängt, bei Verwendung eines Schraubkara-biners dieser zugeschraubt werden. In Karabiner, insbesondere an den Umlenkungen, darf nur ein Seil eingehängt werden. Dies gilt auch, wenn an den Umlenkungen Doppelkarabiner vorhanden sind.
- Toprope-Seile müssen an den Umlenkungen und dürfen nicht an den Zwischensicherungen eingerichtet werden. Die Um-lenkungen dürfen im Toprope nicht überklettert werden.
- Bodennahes Klettern und Sichern: Etwa bis die fünfte Expressschlinge/Zwischensicherung eingehängt ist, besteht in Klet-terhallen und an Kletterwänden akute Kollisions- und Bodensturzgefahr.
- Beim Klettern ohne Seil (Bouldern) darf die Fußhöhe nur 1m über Boden sein. Im Boulderbereich ist die maximale Kletter-höhe über der Rindenmulche 3,0 m. Bei höheren Fallhöhen (schwarze Linie = 3m Linie) müssen Weichbodenmatten benutzt werden.
- Der Vorstand weist in diesem Zusammenhang zusätzlich auf Folgendes hin:
- Klettern und Bouldern birgt Risiken! Bei unzureichender Kletter- und/oder Sicherungskompetenz besteht Absturz- und Unfallgefahr.
- Lass Dich ausbilden! In Kletterkursen und durch qualifizierte Ausbilder erwirbst Du alle notwendigen Fertigkeiten.
- Sprich Fehler an! Mach andere Kletterer auf ihre etwaigen Fehler aufmerksam, um damit mögliche Unfälle zu verhindern.
- Kinder nicht überfordern! Beachte beim Klettern mit Kindern den Gewichtsunterschied sowie deren geringere Handkraft und Konzentrationsfähigkeit.
- Volle Aufmerksamkeit beim Sichern! Wähle beim Sichern den richtigen Standort und achte darauf, dass kein Schlapp-seil entsteht.
- Partnercheck vor jedem Start!
- Gurtverschlüsse kontrollieren
- Anseilpunkt und Anseilknoten checken
- Karabiner und Sicherungsgerät prüfen
- Seilende absichern (als Sicherung gegen Durchrutschen durch das Sicherungsgerät)
- Die Kletterer müssen die allgemeinen Sicherungstechniken und die von ihnen benutzten Sicherungsgeräte beherrschen. Das eingesetzte Material muss den allgemeinen Standards entsprechend und in funktionsfähigem Zustand sein. Hierbei ist im Besonderen zu beachten:
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§ 6 Sonstige Regelungen
- Ein Zufahrtsweg für Rettungsfahrzeuge ist stets freizuhalten.
- Jeder Unfall bei dem ein Sportler / eine Person oder Sache zu Schaden gekommen ist, muss dem Vorstand unverzüglich mitgeteilt werden.
- Beim Verlassen des Geländes sind die Türen sowie das Tor zur Anlage abzusperren.
- Die Anlage und das Gelände um die Anlage sind sauber zu halten und sorgsam zu behandeln. Abfälle (auch Zigarettenkippen) sind in die vorhandenen Abfallbehälter zu werfen.
- Das Mitnehmen von Tieren in die Anlage ist verboten.
- Offenes Feuer in der gesamten Anlage, sowie Rauchen in geschlossenen Räumen und in der Kletter-/Boulderanlage ist untersagt.
- Auf Garderobe und mitgebrachte Ausrüstungsgegenstände ist selbst zu achten. Bei Verlust oder Diebstahl wird keine Haftung übernommen. Dies gilt auch für die in den abschließbaren Kleiderschränken und Wertfächern untergebrachten Gegen-stände, insbesondere Wertsachen.
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§ 7 Hausrecht
- Das Hausrecht über die Kletter-/Boulderanlage üben der Vorstand der Sektion Markt Schwaben des DAV e.V. und die von ihm Beauftragten/Bevollmächtigten aus. Ihren Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.
- Wer den Anordnungen des Vorstandes oder der von ihm beauftragen/ermächtigten Person nicht folgt oder gegen die Be-nutzungsverordnung verstößt, kann von der Anlage verwiesen oder vom Vorstand auf Dauer oder auf Zeit von der Benutzung ausgeschlossen werden.
Markt Schwaben, 19. November 2018
Der Vorstand der
Sektion Markt Schwaben des Deutschen Alpenvereins e. V.
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